Bundesrat will die neue Rückkehrverordnung der EU übernehmen
Bern, 28.10.2026 — Die neue Rückkehrverordnung der EU regelt die Rückkehr von Personen, die sich ohne Aufenthaltsrecht im Schengenraum aufhalten. Die entsprechenden Prozesse werden in allen Schengen-Staaten vereinheitlicht und beschleunigt. Der Bundesrat hat die neue Regelung am 28. Oktober 2026 unter Vorbehalt der innerstaatlichen Genehmigung gutgeheissen. Er wird die notwendigen Gesetzesanpassungen und die Genehmigung der Übernahme Ende Januar 2027 in die Vernehmlassung schicken.
Als assoziierter Schengen-Staat hat sich die Schweiz verpflichtet, verbindliche Weiterentwicklungen des Schengen-Rechts zu übernehmen. Die neue EU-Verordnung regelt die zwangsweise wie auch die freiwillige Rückkehr von Personen aus Drittstaaten, die sich irregulär im Schengenraum aufhalten. Im Vergleich zu der noch geltenden Richtlinie enthält sie eine Reihe von neuen Elementen.
So können Schengen-Staaten auf freiwilliger Basis eine Wegweisungsverfügung eines anderen Schengen-Staates anerkennen und an dessen Stelle vollziehen, wenn sich die weggewiesene Person auf ihrem Gebiet aufhält. Zudem können weggewiesene Personen neu auch zwangsweise in Drittstaaten überstellt werden. Bedingung ist etwa, dass sie in diesem Staat über ein Aufenthaltsrecht verfügen.
Eine weitere Möglichkeit für eine zwangsweise Überstellung ist, dass mit einem Drittstaat eine Rückkehr-Vereinbarung besteht. Bei einer solchen Rückführung müssen Verletzungen der Menschenrechte oder des Non Refoulement-Prinzips ausgeschlossen sein. Diese neue Bestimmung erlaubt es den Schengen-Staaten, sogenannte Rückkehrzentren (Return Hubs) ausserhalb des Schengenraums zu schaffen.
Verpflichtung zu Rückkehrberatung und Rückkehrprogrammen
Mit der neuen EU-Verordnung können wesentliche Elemente einer Wegweisungsverfügung im Schengener Informationssystem (SIS) erfasst, publiziert und damit für andere Schengen-Staaten sichtbar gemacht werden. Zudem kann Administrativhaft bei weggewiesenen Personen angeordnet werden, wenn das Risiko besteht, dass sie untertauchen. Die maximale Dauer der Administrativhaft wird von sechs auf zwölf Monate verdoppelt und kann auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
Darüber hinaus werden die Mitwirkungspflichten von Personen im Rückkehrverfahren präziser geregelt. Zudem können Einreiseverbote grundsätzlich für bis zu zehn Jahre und unter bestimmten Voraussetzungen für längere Zeiträume erlassen werden. Schliesslich werden die Schengen-Staaten verpflichtet, eine Rückkehrberatung anzubieten und den Zugang zu Rückkehrhilfeprogrammen zu gewährleisten.
Parlament beschliesst Genehmigung und Gesetzesanpassungen
Die meisten Bestimmungen der neuen Rückkehrverordnung sind in der Schweiz direkt anwendbar. Für einige braucht es Anpassungen im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) und im Asylgesetz (AsylG). Der Bundesrat wird zu diesen Anpassungen und zur Genehmigung der Übernahme Ende Januar 2027 eine Vernehmlassung eröffnen.
