Bundesrat gewährt Start-ups Flexibilität bei der Arbeitszeitorganisation
Bern, 28.10.2026 — Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. Oktober 2026 neue Sonderbestimmungen für Start-ups und bestimmte von diesen beschäftigte Arbeitnehmende verabschiedet. Damit gewährt er ihnen mehr Flexibilität bei der Organisation der Arbeitszeit. Die neuen Bestimmungen wurden mit den Sozialpartnern ausgehandelt und treten am 1. Dezember 2026 in Kraft.
Start-ups schaffen Arbeitsplätze und tragen dank ihrer innovativen Ideen zur wirtschaftlichen Entwicklung der Schweiz bei.
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) hat den Bundesrat im Rahmen der Prüfung des Vorentwurfs zur parlamentarischen Initiative 16.442 gebeten, diese Initiative auf Verordnungsstufe umzusetzen. Der Bundesrat hat dem Ziel der Initiative Folge gegeben und die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) revidiert.
Die Änderung der ArGV 2 sieht gezielte Ausnahmen von den allgemeinen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften vor, sofern mehrere Voraussetzungen erfüllt sind. Sie gilt für in Start-ups beschäftigte Arbeitnehmende, die über spezifische Fähigkeiten verfügen, bei ihrer Arbeit grosse Autonomie geniessen und über einen Mitarbeiterbeteiligungsplan am Kapital des Unternehmens beteiligt sind. Zudem müssen diese Arbeitnehmenden in spezifischen zeitlich befristeten Projekten tätig sein.
Diese neuen Bestimmungen wurden im Rahmen von mehreren Rundtischgesprächen mit den Sozialpartnern ausgearbeitet und in der Vernehmlassung mit grosser Mehrheit begrüsst. Die Änderung tritt am 1. Dezember 2026 in Kraft.
