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MedienmitteilungVeröffentlicht am 21. Oktober 2026

Doppelnamen sind ab dem ersten Januar 2027 wieder möglich

Bern, 21.10.2026 — Ehepartnerinnen und Ehepartner können ab dem neuen Jahr wieder einen Doppelnamen tragen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. Oktober 2026 die entsprechende Änderung im Zivilgesetzbuch (ZGB) auf den ersten Januar 2027 in Kraft gesetzt. Während einer Übergangsfrist können die Personalausweise jedoch weiterhin mit einem abweichenden Allianznamen ausgestellt werden.

Bei einer Heirat möchten die Ehegatten ihren bisherigen Namen oft behalten. Gleichzeitig besteht häufig der Wunsch, über den Namen die Verbindung zueinander und zu den gemeinsamen Kindern sichtbar zu machen. Gemäss geltendem Recht, das seit 2013 gilt, sind Doppelnamen jedoch nicht zulässig. Heiratswillige müssen sich entscheiden, ob sie ihren jeweiligen Namen behalten oder einen gemeinsamen Familiennamen tragen möchten. Es besteht lediglich die Möglichkeit, den nicht amtlichen Allianznamen (inoffizieller Doppelname mit Bindestrich) zu verwenden.

Ab 2027 können die Ehegatten wieder einen Doppelnamen tragen. Neu kann der Doppelname mit oder ohne Bindestrich geführt werden. Für Kinder ist ein Doppelname hingegen weiterhin ausgeschlossen. An seiner Sitzung vom 21. Oktober 2026 hat der Bundesrat die entsprechenden Änderungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) in Kraft gesetzt. Die dazu notwendigen Änderungen der Zivilstandsverordnung (ZStV) sind derzeit in Erarbeitung und werden vom Bundesrat voraussichtlich im November verabschiedet.

Übergangsfrist für den Allianznamen

Bereits verheiratete Personen können dem Zivilstandsamt ab dem neuen Jahr erklären, dass sie künftig einen amtlichen Doppelnamen tragen wollen. In Zukunft wird es nicht mehr möglich sein, den vom amtlichen Namen abweichenden Allianznamen in Reisepass oder Identitätskarte aufzunehmen. Allerdings hat der Bundesrat beschlossen, dass es während einer Übergangsfrist weiterhin möglich sein wird, den Allianznamen in den Ausweispapieren einzutragen. Dies erlaubt es den Behörden, die für die Umstellung notwendigen technischen Anpassungen vorzunehmen.

Die Dauer der Übergangsfrist hat der Bundesrat noch nicht festgelegt. Nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden wird er die entsprechende Änderung im Ausweisgesetz (AwG) zu gegebener Zeit in Kraft setzen. Das Ende der Übergangsfrist wird der Öffentlichkeit und den Behörden frühzeitig kommuniziert.

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