Bundesrat empfiehlt ein Ja zu den Änderungen des Kriegsmaterialgesetzes
Bern, 29.09.2026 — Damit der Bundesrat künftig angemessen auf geopolitische Herausforderungen regieren kann, sollen die Bedingungen für den Export von Kriegsmaterial angepasst werden. Gegen die geplanten Änderungen des Kriegsmaterialgesetzes wurde das Referendum ergriffen, weshalb es am 29. November 2026 zur Volksabstimmung kommt.
Das Kriegsmaterialgesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen Waffen, Waffensysteme und Waffenteile exportiert werden dürfen. Ein Export wird zum Beispiel nicht bewilligt, wenn das Bestimmungsland in einen bewaffneten Konflikt verwickelt ist oder die Menschenrechte schwerwiegend und systematisch verletzt. Ausgeschlossen ist ein Export auch, wenn das Risiko besteht, dass das Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt oder unerlaubt weitergeben wird.
Nun sollen die gesetzlichen Bedingungen für den Export von Kriegsmaterial angepasst werden. Damit erhält der Bundesrat den nötigen Handlungsspielraum, um auf geopolitische Herausforderungen angemessen reagieren zu können.
Die geplanten Gesetzesanpassungen
Der Export von Kriegsmaterial wird weiterhin verboten sein, wenn das Bestimmungsland in einen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Davon sind aber neu 36 Partnerstaaten[1] ausgenommen, mit denen die Schweiz ihre Exportkontrolle eng abstimmt, und die somit ähnliche Exportkontrollen wie die Schweiz haben. Gesuche für den Export von Kriegsmaterial in diese Länder sollen in der Regel bewilligt werden, wenn der Export nicht im Widerspruch zu neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen oder aussen- oder sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz steht.
Nach der Gesetzesanpassung wird der Bundesrat zudem gegenüber allen Staaten von den Bewilligungskriterien abweichen können, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und wenn dies erforderlich ist, um die aussen- oder sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz zu wahren. Dabei müssen die internationalen Verpflichtungen, darunter das Neutralitätsrecht, eingehalten werden.
Derzeit müssen sich Staaten, die Schweizer Kriegsmaterial kaufen, dazu verpflichten, Kriegsmaterial nicht ohne Einwilligung der Schweiz weiterzugeben («Nichtwiederausfuhr-Erklärung »). Neu wird der Bundesrat nicht mehr in jedem Fall eine solche Erklärung verlangen, sondern dann, wenn dies aus aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitischen Gründen erforderlich ist. Auf bereits bestehende Nichtwiederausfuhr-Erklärungen hat die Anpassung keine Auswirkung.
Argumente des Referendumskomitees
Aus Sicht des Referendumskomitees werde das Kriegsmaterialgesetz geschwächt, da Waffenexporte an Unrechtsregime ermöglicht werden sollen, die in Kriege verwickelt sind oder Menschenrechte systematisch verletzen. Mit dem Verzicht auf Nichtwiederausfuhr-Erklärungen verliere die Schweiz darüber hinaus jegliche Kontrolle, weshalb nicht nur Unrechtsregime, sondern auch Terrororganisationen wieder an Schweizer Waffen gelangen könnten.
Stärkung der Sicherheit der Schweiz
Die Schweiz exportiert über 80 Prozent ihres Kriegsmaterials in europäische Partnerstaaten. Die Änderung des Kriegsmaterialgesetzes stellt sicher, dass Partnerstaaten, soweit dies das Neutralitätsrecht zulässt, auch im Konfliktfall mit Kriegsmaterial beliefert werden können, und dass sie in der Schweiz gekauftes Material weitergeben dürfen.
Die Änderung des Kriegsmaterialgesetzes ermöglicht es der Schweizer Rüstungsindustrie, in internationale Wertschöpfungsketten eingebunden zu bleiben. Der Erhalt einer wettbewerbsfähigen Rüstungsindustrie ist für die Sicherheit der Schweiz und für eine glaubwürdige bewaffnete Neutralität notwendig.
Aus diesen Gründen empfehlen Bundesrat und Parlament die Vorlage zur Änderung des Kriegsmaterialgesetzes zur Annahme.
Weblinks:
BK: Volksabstimmung vom 29. November 2026 (KMG): https://www.bk.admin.ch/de/details-referenden-und-weitere-erlasse?voteNumber=693
SECO: Abstimmungs-Dossier KMG: https://www.seco.admin.ch/de/abstimmung-kmg
