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MedienmitteilungVeröffentlicht am 12. August 2026

Mehr Spielraum für Kantone bei Sozialhilfe für Personen mit Schutzstatus S

Bern, 12.08.2026 — Die Kantone sollen mehr Spielraum bekommen bei der Festsetzung der Sozialhilfe für Personen mit Schutzstatus S, die sich seit fünf Jahren in der Schweiz aufhalten. Dazu will der Bundesrat die Asylverordnung 2 anpassen. An seiner Sitzung vom 12. August hat er die Vernehmlassung gestartet.

Das Parlament hatte in der Frühjahrssession 2026 das Entlastungspaket 2027 verabschiedet. Dieses wird am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Aufgrund dieses Entscheids wird der Bund den Kantonen für Personen, die seit mehr als fünf Jahren den Schutzstatus S haben, keine Bundesssubventionen mehr leisten. Gleichzeitig will der Bundesrat den Kantonen nun die Möglichkeit geben, ab März 2027 den Unterstützungsstandard in ihrem kantonalen Recht selbst festlegen zu können. Denkbar ist dabei sowohl eine Angleichung des Sozialhilfestandards an denjenigen der einheimischen Bevölkerung und der übrigen ausländischen Bevölkerung, eine Fortsetzung der bisherigen reduzierten Sozialhilfeleistungen oder eine Zwischenstufe.

Einmalige Vergütung für Nothilfekosten

Bei einer allfälligen Aufhebung des Schutzstatus S haben schutzbedürftige Personen nur noch Anspruch auf Nothilfe. Dies gilt, sobald ein individueller Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden ist. Der Bundesrat möchte die Höhe der einmaligen Vergütung – in Form einer Pauschale - für die Nothilfekosten, die der Bund den Kantonen in dem Fall entrichten würde, auf 1300 Franken festlegen. Auch dafür ist eine Anpassung der Asylverordnung 2 nötig.

Die Vernehmlassung, die der Bundesrat am 12. August 2026 eröffnet hat, dauert bis zum 15. Oktober 2026. Die angepasste Verordnung soll per 1. März 2027 in Kraft treten.

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