Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Einsatz von Impfstoffen gegen Tierseuchen in Notsituationen
Bern, 05.06.2026 — Der Bundesrat hat am 5. Juni 2026 die Botschaft zur Änderung des Tierseuchengesetzes verabschiedet. Ziel ist es, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit in Notsituationen bei Tierseuchen rasch und rechtssicher reagiert werden kann. Künftig soll es im Fall von Tierseuchen unter bestimmten Bedingungen erlaubt sein, nicht zugelassene Impfstoffe und andere immunologische Tierarzneimittel zur Vorbeugung oder Eindämmung einer Seuche in Verkehr zu bringen. Dies setzt voraus, dass in der Schweiz oder im Ausland keine zugelassenen Präparate vorhanden sind.
Klare Voraussetzungen und Einbezug von Fachbehörden
Mit der Vorlage wird im TSG eine Grundlage geschaffen, um im Fall von Tierseuchen das Inverkehrbringen von nicht zugelassenen immunologischen Tierarzneimitteln befristet zu bewilligen. Voraussetzung ist, dass in der Schweiz kein alternativ anwendbares und gleichwertiges Tierarzneimittel zugelassen und verfügbar ist und auch kein entsprechendes im Ausland zugelassenes Präparat eingeführt werden kann.
Für die Erteilung der Bewilligung ist das BLV zuständig; es zieht zur fachlichen Beurteilung der Gesuche das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) bei. Enthält das fragliche Tierarzneimittel gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (krankheitserregende Organismen), wird zusätzlich das Bundesamt für Umwelt (BAFU) einbezogen. Die Bewilligung ist befristet und dient ausschliesslich dazu, eine Versorgungslücke im Tierseuchenfall zu überbrücken. Der ordentliche Zulassungsprozess wird dadurch nicht ersetzt.
Die Anwendung solcher immunologischer Tierarzneimittel erfolgt grundsätzlich eigenverantwortlich. Tierhaltende entscheiden in der Regel selbst, ob sie ihre Tiere impfen lassen. In Ausnahmefällen kann eine Impfung jedoch behördlich angeordnet werden, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, eine Tierseuche einzudämmen oder einem Ausbruch vorzubeugen.
Einordnung im internationalen Kontext
Die Europäische Union verfügt bereits über eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Mit der vorgeschlagenen Regelung schafft die Schweiz vergleichbare gesetzliche Möglichkeiten. Ohne eine solche Regelung könnte die Schweiz bei der Bekämpfung von Tierseuchen benachteiligt sein, was im Extremfall auch wirtschaftliche Auswirkungen und Nachteile im internationalen Tierverkehr haben könnte.
Mit der Vorlage werden die Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen in der Schweiz verbessert. Tierleid sowie wirtschaftliche Schäden können in künftigen Notsituationen wirksamer begrenzt werden. Mit der Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Tierseuchengesetzes erfüllt der Bundesrat zudem den Auftrag aus den beiden gleichlautenden Motionen «Bekämpfung der tödlichen Blauzungenkrankheit» der Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (24.4258) und des Nationalrates (24.4270).
Weitere Informationen:
Botschaft
Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung
