Vernehmlassungseröffnung: Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Bern, 12.08.2026 — Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Entlastungspaket 2027 für den Bun-deshaushalt am 1. Januar 2027 erhalten die Kantone für Schutzbedürftige mit einer Aufent-haltsbewilligung keine Globalpauschalen mehr, da die Subventionsdauer für die Abgeltung der Sozialhilfekosten für alle Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich auf fünf Jahre festgelegt wird. Somit entfallen die Voraussetzungen für Vorgaben des Bundes an die Kan-tone zur Höhe der Sozialhilfeleistungen für Schutzbedürftige mit einer Aufenthaltsbewilli-gung, wie sie nach geltendem Recht in Artikel 3 Absatz 1 der AsylV 2 festgelegt sind. Ent-sprechend soll in Artikel 3 Absatz 1 AsylV 2 die Gleichstellung von Schutzbedürftigen mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Sozialhilfe gegenüber der einheimischen Bevölkerung gestrichen werden. Im Sinne der Verwaltungsökonomie sollen in der AsylV 2 zudem die Grundlagen für die Nothilfepauschale im Falle einer künftigen Aufhebung des Schutzstatus S geschaffen wer-den.
