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MedienmitteilungVeröffentlicht am 10. September 2026

Bundesrat hält an bestehenden Lärmschutzvorschriften für militärische Schiessplätze fest

Bern, 10.09.2026 — Die aktuellen Lärmschutzvorschriften tragen den Besonderheiten des militärischen Schiessbetriebs bereits Rechnung. Sie müssen nicht angepasst werden, obwohl die Armee angesichts der Bedrohungslage vermehrt Schiesstrainings durchführt. Die Ausbildung der Armee wird bei Bedarf mit den im Umweltrecht vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten sichergestellt. Zu diesem Schluss kommt der Bericht «Überprüfung der Lärmschutzvorschriften für militärische Waffen-, Schiess- und Übungsplätze» in Erfüllung des Postulats 24.3811 der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates vom 25. Juni 2024, den der Bundesrat in seiner Sitzung vom 9. September 2026 gutgeheissen hat. Indem er an den bestehenden Vorschriften festhält, schafft der Bundesrat Rechts- und Planungssicherheit für Armee, Bevölkerung und Behörden.

Der vorliegende Bericht «Überprüfung der Lärmschutzvorschriften für militärische Waffen-, Schiess- und Übungsplätze» in Erfüllung des Postulats der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates (24.3811) legt dar, ob Handlungsbedarf in Bezug auf eine Anpassung der Lärmschutz-Verordnung für militärische Waffen-, Schiess- und Übungsplätze besteht. Dazu analysiert er die rechtlichen Grundlagen, die Umsetzung und die Kosten des Lärmschutzes bei der Armee und die Auswirkungen auf die militärische Ausbildung. Gestützt darauf werden im Bericht die Auswirkungen möglicher Anpassungen der Lärmschutz-Verordnung diskutiert.

Aktuelle Lärmschutzvorschriften wissenschaftlich fundiert

Der Bericht kommt zum Schluss, dass die aktuellen Lärmschutzvorschriften für militärische Waffen-, Schiessplätze und Übungsplätze wissenschaftlich fundiert und nach der gleichen Methodik wie für andere Lärmarten konzipiert sind. Die Lärmschutzvorschriften tragen den Besonderheiten des militärischen Schiessbetriebs bereits Rechnung.

Die geprüften Anpassungen erweisen sich als weder geeignet noch sinnvoll. Insbesondere stehen die durch eine Anpassung der Lärmschutzvorschriften möglichen Kosteneinsparungen in keinem Verhältnis zu den daraus resultierenden Folgen. Die Sanierungsprojekte für die Schiessplätze mit Grenzwertüberschreitungen sind fortgeschritten und die dafür nötigen Verfahren sind bereits im Gange oder starten in den nächsten Monaten.

Bestehende Lärmschutzvorschriften ermöglichen zeitnah Rechts- und Planungssicherheit

Der Bundesrat beabsichtigt daher, an den bestehenden Lärmschutzvorschriften für militärische Waffen-, Schiess- und Übungsplätze festzuhalten und den eingeschlagenen Weg konsequent weiterzuführen. Damit wird sichergestellt, dass zeitnah Rechts- und Planungssicherheit für die Armee, die Bevölkerung und die Planungsbehörden geschaffen wird und sich die Armee auf ihren Kernauftrag, die Verteidigung der Schweiz, fokussieren kann.

Ausnahmen, wenn Grenzwerte nicht eingehalten werden können

Mit der veränderten sicherheitspolitischen Lage und der deshalb notwendigen Stärkung der Verteidigungsfähigkeit wird der Schiessausbildung eine noch grössere Bedeutung zukommen. Dies führt dazu, dass bei einigen Schiessplätzen die Grenzwerte der Lärmschutz-Verordnung trotz Massnahmen, wie z.B. Lärmschutzwänden oder Schiesstunneln, nicht eingehalten werden können, weil sonst die Ausbildung zu stark eingeschränkt würde. Deshalb wird das VBS in diesen Fällen auf die dafür vorgesehene Ausnahmemöglichkeit zurückgreifen und sogenannte «Erleichterungen» gewähren, wie sie das geltende Umweltschutzrecht vorsieht.

Das VBS schreibt der Weiterführung des Dialogs mit Behörden und der Bevölkerung weiterhin grosse Bedeutung zu, um die notwendige Akzeptanz und das Verständnis für den militärischen Ausbildungsbetrieb zu fördern.