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MedienmitteilungVeröffentlicht am 6. Mai 2026

Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Mindestbesteuerungsverordnung

Bern, 06.05.2026 — An seiner Sitzung vom 6. Mai 2026 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu einer Änderung der Verordnung über die Mindestbesteuerung eröffnet. Er setzt damit zwei gleichlautende parlamentarische Motionen um. Diese verlangen, eine administrative Leitlinie der OECD ein Jahr später als international vorgesehen anzuwenden.

Seit dem 1. Januar 2024 unterliegen grosse, international tätige Unternehmen in der Schweiz der OECD-Mindestbesteuerung von 15 Prozent. Der Bundesrat hat diese, gestützt auf die 2023 von Volk und Ständen angenommene Verfassungsbestimmung, mit der Mindestbesteuerungsverordnung umgesetzt. Die Verordnung stellt eine mit den OECD-Musterregeln konforme Umsetzung in der Schweiz sicher und verhindert damit, dass Unternehmen in der Schweiz einer ausländischen Mindestbesteuerung sowie erhöhter Rechtsunsicherheit ausgesetzt sind.

Mit den Motionen 25.4392 und 25.4399 verlangt das Parlament in einem Punkt eine Abweichung von den OECD-Musterregeln. Konkret geht es um eine administrative Leitlinie der OECD, die festlegt, wie latente Steueransprüche aus der Zeit vor der Einführung der Mindestbesteuerung bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes berücksichtigt werden. Die Leitlinie wurde im Januar 2025 von den Mitgliedstaaten verabschiedet und publiziert, gilt aber als Auslegung der Musterregeln bereits ab Inkrafttreten der Mindestbesteuerung und damit für alle Geschäftsjahre ab 2024.

Gemäss den Motionen soll diese Leitlinie in der Schweiz jedoch erst ab dem Geschäftsjahr 2025 angewendet werden, weil das Geschäftsjahr 2024 im Zeitpunkt der Publikation der Leitlinie bereits abgeschlossen war. Aufgrund der Abweichung von den international abgestimmten OECD-Regeln hatte der Bundesrat die Ablehnung der Motionen empfohlen.

Für die Mehrheit der von der Mindestbesteuerung betroffenen Unternehmen dürfte die Verordnungsänderung keine Auswirkungen haben. Für einige Unternehmen kann sie im Jahr 2024 hingegen zu einer Verringerung der in der Schweiz erhobenen Ergänzungssteuer (QDMTT) führen – unter Umständen wird diese Entlastung jedoch durch eine (ausländische) internationale Ergänzungssteuer (IIR) wieder neutralisiert. Dies ist beispielsweise bei Schweizer Geschäftseinheiten von Unternehmensgruppen mit steuerlichem Hauptsitz in der EU der Fall. Die Steuerbelastung für diese Unternehmensgruppe bleibt damit unter dem Strich unverändert, der administrative Aufwand für die Deklaration im Ausland nimmt aber zu.

Für die Steuerperiode 2024 können aufgrund der Anpassung der Verordnung einmalig geringere Einnahmen aus der schweizerischen Ergänzungssteuer resultieren; eine Quantifizierung dieser Mindereinnahmen ist nicht möglich.

Die Vernehmlassung dauert bis am 14. Juli 2026. Das Inkrafttreten der Anpassungen ist unmittelbar nach dem Bundesratsbeschluss über die Verordnungsänderung vorgesehen.

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