Das Integritätsgebot im Arzneimittelbereich wird auf Medizinprodukte ausgeweitet
Bern, 06.05.2026 — Das Heilmittelgesetz legt fest, dass verschreibungspflichtige Arzneimittel frei von finanziellen Anreizen verschrieben, abgegeben oder angewendet werden sollen (Integritätsgebot). Neu soll das Gebot auch für Medizinprodukte gelten. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 6. Mai 2026 die entsprechende Verordnungsänderung in die Vernehmlassung gegeben.
Das Parlament hat 2019 beschlossen, das bestehende Integritätsgebot, das bisher nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt, auch auf Medizinprodukte auszuweiten. Dazu muss die Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH) angepasst werden. Unter Medizinprodukte fallen beispielsweise MRI-Geräte, Hüftimplantate, Brillen oder Schwangerschaftstests, die anderem von Ärzten, Apothekerinnen oder Spitälern zur Behandlung von Patienten abgegeben oder eingesetzt werden.
Die Abgabe und Anwendung von Medizinprodukten sollen frei von finanziellen Anreizen sein und sich allein an medizinischen Gesichtspunkten orientieren. Patientinnen und Patienten sollen so aus rein medizinischer Sicht behandelt werden und das für sie passende Medizinprodukt erhalten.
Ausgenommen vom Integritätsgebot sind Medizinprodukte mit geringen Risiken, wie beispielsweise Pflaster (Klasse I-Produkte), sowie Medizinprodukte, die Patientinnen und Patienten zur Eigenanwendung und ohne vorgängige fachliche Beratung kaufen können (z.B. Kontaktlinsen). Des Weiteren werden im Zuge der Verordnungsänderung verschiedene medizinproduktespezifische Besonderheiten präzisiert. Es geht dabei beispielsweise um Muster von Medizinprodukten oder um Medizinprodukte zu Demonstrationszwecken.
Der Bundesrat hat die entsprechenden Änderungen an der Verordnung an seiner Sitzung vom 6. Mai 2026 in die Vernehmlassung gegeben. Die Vernehmlassung dauert bis zum 25. August 2026.
